Rechtliches
der HolzDesign Peterleweling GmbH, Zur Schwarzen Brücke 4a, 41516 Grevenbroich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, bei denen wir als Auftragnehmer oder als Auftraggeber tätig sind. Es gilt deutsches Recht. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Bei Vergaben nach VOB/A bzw. VOL/A finden diese Bedingungen keine Anwendung.
Unsere Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Weicht ein Auftrag von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, rechtmäßiger Streiks, unverschuldeter Lieferunfähigkeit unserer Lieferanten oder ungünstiger Witterung verlängern die Ausführungsfristen angemessen. Gleiches gilt für Verzögerungen, die vom Auftraggeber verursacht werden. Dadurch entstehende zusätzliche Lager- oder Verzögerungskosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
Bei Verträgen mit Unternehmern sowie bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistungen darstellen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unmöglich, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Für den Ersatz von Aus- und Einbaukosten gelten die gesetzlichen Regelungen des Kaufvertragsrechts.
Wir setzen voraus, dass unser Lieferfahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen werden kann. Mehrkosten durch längere Transportwege, erschwerte Anfuhr oder zusätzliche Transportarbeiten trägt der Auftraggeber. Für Transporte oberhalb des zweiten Stockwerks stellt der Auftraggeber die erforderlichen mechanischen Transportmittel. Treppen müssen begehbar und geschützt sein. Vom Auftraggeber verursachte Behinderungen können zusätzliche Arbeits- und Fahrtkosten auslösen.
Sofern kein anderer Zahlungsplan vereinbart ist, können wir für bereits erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen.
Ist eine förmliche Abnahme vereinbart und kommt der Auftraggeber einer zumutbaren Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Abnahme zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung als erfolgt, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 BGB, können wir pauschal 10 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Zur Erhaltung von Funktion und Lebensdauer sind regelmäßige Pflege- und Wartungsarbeiten erforderlich, insbesondere:
• Kontrolle von Beschlägen und beweglichen Bauteilen, bei Bedarf Ölen oder Fetten
• regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen
• Nachbehandlung von Anstrichen an Fenstern, Fußböden oder Treppenstufen je nach Beanspruchung und Witterung
Diese Arbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Unterlassene Wartung kann die Lebensdauer und Funktion der Bauteile beeinträchtigen.
Moderne Fenster und Außentüren machen die Gebäudehülle dichter. Die Anforderungen an die Be- und Entlüftung nach DIN 1946-6 sind zu beachten. Ein gegebenenfalls erforderliches Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe des Auftraggebers bzw. Bauherrn und nicht Bestandteil unserer Leistung, sofern nicht gesondert vereinbart.
Geringfügige, zumutbare Abweichungen in Abmessungen, Farben und Strukturen bleiben vorbehalten, insbesondere bei natürlichen Materialien wie Massivholz, Furnier, Leder oder Stoff. Der Auftraggeber hat für ein geeignetes Raumklima (Temperatur und Luftfeuchtigkeit) zu sorgen, um insbesondere Fenster, Treppen und Parkett vor Schäden zu schützen.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber hat uns Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Bei Weiterveräußerung, beim Einbau auf eigenen oder fremden Grundstücken sowie bei Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber die daraus entstehenden Forderungen bzw. Rechte in Höhe unseres Rechnungswertes zur Sicherung an uns ab.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.